Abmahnung wegen dem Versand von unberechtigter Zahlungsaufforderung per Email!

Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 30.09.2013, 1 U 314/12, entschieden, dass der fortgesetzte Versand von Zahlungsaufforderungen per Email wegen einer angeblichen Anmeldung bei outlets.de und der Androhung eines Schufa-Eintrages im Falle der Nichtzahlung der Rechnung einen unzulässigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt und daher kostenpflichtig abgemahnt werden kann.

Das Gericht hat ausgeführt: „Die vom Inhaber eines E-Mail-Kontos nicht erlaubte Nutzung desselben zu werblichen Zwecken verletzt jedenfalls grundsätzlich das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers bzw. bei Unternehmern deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Der Begriff der Werbung ist insoweit sehr weit zu fassen, erfasst auch die Übermittlung von Rechnungen, Zahlungsaufforderungen und Mahnungen, die dem Absatz und der Verwertung eigener Leistungen dienen.“

Im konkreten Fall ist streitig geblieben, ob der Betroffene sich bei dem Portal outlets.de angemeldet hatte. Da der Betreiber dies scheinbar nicht beweisen konnte, war davon auszugehen, dass ein Vertragsschluss über die Nutzung des Portals nicht zustande gekommen war. Insofern erfolgen die Zahlungsaufforderungen zu Unrecht. Da diese Zahlungsaufforderungen jedoch per Email erfolgten, lag zugleich eine unverlangte Email-Werbung und damit eine unzulässige Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, welche regelmäßig kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Anders wäre der Fall zu bewerten gewesen, wenn die Zahlungsaufforderungen per Post verschickt worden wären.

Wichtiger Hinweis:

Zunehmend häufen sich die Fälle, wo sich Verbraucher zum Beispiel auf Flirtportalen oder anderen Webseiten anmelden in der Annahme, dies sei kostenlos (zum Beispiel hier). Nach der Vorstellung des Betreibers soll jedoch hierdurch häufig eine kostenpflichtige Mitgliedschaft zustande kommen mit der Folge, dass die betroffenen Verbraucher mit Zahlungsauffordern per Email überhäuft werden. Unter Berücksichtigung des oben beschriebenen Urteils könnte ein derartiges Verhalten, sofern ein Vertrag tatsächlich nicht zustande gekommen ist, künftig kostenpflichtig abgemahnt werden.

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